vollmacht
Die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem
Vertreter (sogenannte interne Vollmacht oder
Innenvollmacht) bzw., in Deutschland, wahlweise auch gegenüber dem Dritten (sogenannte externe Vollmacht oder Außenvollmacht).
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist das zwischen dem Vollmachtgeber und
dem Bevollmächtigten in der Regel bestehende Grundgeschäft bzw. Grundverhältnis
(z.B. ein Arbeitsvertrag, ein Auftrag, ein Geschäftsbesorgungsvertrag, ein
Handelsreisendenvertrag, usw.).
Die Vollmacht kann auch stillschweigend begründet werden.
Formvorschriften
Soweit für eine spezielle Willenserklärung eine bestimmte Form vorgesehen ist, betrifft eine Formvorschrift für das Rechtsgeschäft nicht die Form der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB). Bestes Beispiel hierzu ist der Kaufvertrag für ein Grundstück (§ 311b Abs. 1 BGB), der zu seiner Gültigkeit notariell beurkundet werden muss.
Auch mit einer
„nur“ schriftlichen oder öffentlich beglaubigten Vollmacht (im Schweizerischen Recht genügt sogar eine stillschweigende
Bevollmächtigung; die meisten Kantone verlangen in ihren Notariatsgesetzen jedoch, dass dem Notar eine
schriftliche Vollmacht vorzulegen ist) kann der Bevollmächtigte einen
Grundstückkaufvertrag namens des Vertretenen vor dem Notar rechtsgültig
unterzeichnen. So ist die Regel, die auch früher von der Rechtsprechung
einhellig vertreten wurde (RGZ 62, 336; RGZ 76, 183).
Allerdings hat die Rechtsprechung die Trennung der Form des Rechtsgeschäftes
von der Form der Vollmacht seit vielen Jahren in bestimmten Fällen zum Schutz
des Vollmachtgebers aufgehoben. Der § 167 Abs. 2 BGB
wird teleologisch
reduziert. D.h., soweit es der Schutz des Vollmachtgebers erfordert, muss auch
die Vollmacht die gleiche Form haben wie sie für das eigentliche Rechtsgeschäft
vorgeschrieben ist. Dieses Verfahren ist in der Rechtsliteratur bezüglich
seines Ausmaßes ausgesprochen strittig. Das gilt auch für die Auslegung der
dazu ergangenen Rechtsprechung.
Zwei wichtige Anwendungsfälle für diese
gerichtliche Einschränkung der Formfreiheit sind zum einen:
- Vollmachten, die
unwiderruflich erteilt sind und
- Vollmachten, durch die der
Bevollmächtigte vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB)
befreit wird.
Schriftform
wird im deutschen Recht insbesondere für Vollmachten verlangt, bei denen der
Bevollmächtigte in medizinische Eingriffe (§ 1904 Abs. 2 BGB)
oder in Freiheitsentziehungen (§ 1906 Abs. 5 BGB)
einwilligen soll oder eine Vertretung vor Gericht vorgesehen ist (§ 51 Abs. 3 ZPO).
Umfang der Vollmacht
Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus dem Vollmachtsvertrag bzw. aus der
Vollmachtserklärung. In der Regel ist für die Auslegung der Vollmacht auch das
Grundverhältnis zu berücksichtigen. Wie bei allen Rechtsgeschäften gilt für die
Auslegung der Vollmacht jedenfalls das Vertrauensprinzip, d. h. die
Erklärungen der Beteiligten sind so auszulegen, wie sie nach Treu
und Glauben (§ 242 BGB)
verstanden werden durften und mussten.
Die Vollmacht kann demzufolge nicht weiter reichen als das Dürfen des
Vertreters. d. h., die Vollmacht gilt, trotz eines vielleicht weitergehenden
Wortlautes des Vollmachtsvertrages bzw. der Vollmachtserklärung, nur soweit,
wie der Bevollmächtigte sich für bevollmächtigt halten darf. So kann z. B.
der Vollmachtgeber durch interne Weisungen an den Vertreter dessen Vollmacht
entgegen deren Wortlaut beliebig beschränken oder erweitern (z. B.
Preislimite setzen, von denen der Dritte nichts wissen soll).