vollmacht Die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber demVertreter (sogenannte interne Vollmacht oderInnenvollmacht) bzw., in Deutschland,

vollmacht

Die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter (sogenannte interne Vollmacht oder Innenvollmacht) bzw., in Deutschland, wahlweise auch gegenüber dem Dritten (sogenannte externe Vollmacht oder Außenvollmacht).

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist das zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten in der Regel bestehende Grundgeschäft bzw. Grundverhältnis (z.B. ein Arbeitsvertrag, ein Auftrag, ein Geschäftsbesorgungsvertrag, ein Handelsreisendenvertrag, usw.).

Die Vollmacht kann auch stillschweigend begründet werden.

Formvorschriften

Soweit für eine spezielle Willenserklärung eine bestimmte Form vorgesehen ist, betrifft eine Formvorschrift für das Rechtsgeschäft nicht die Form der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB). Bestes Beispiel hierzu ist der Kaufvertrag für ein Grundstück (§ 311b Abs. 1 BGB), der zu seiner Gültigkeit notariell beurkundet werden muss.

Auch mit einer „nur“ schriftlichen oder öffentlich beglaubigten Vollmacht (im Schweizerischen Recht genügt sogar eine stillschweigende Bevollmächtigung; die meisten Kantone verlangen in ihren Notariatsgesetzen jedoch, dass dem Notar eine schriftliche Vollmacht vorzulegen ist) kann der Bevollmächtigte einen Grundstückkaufvertrag namens des Vertretenen vor dem Notar rechtsgültig unterzeichnen. So ist die Regel, die auch früher von der Rechtsprechung einhellig vertreten wurde (RGZ 62, 336; RGZ 76, 183).

Allerdings hat die Rechtsprechung die Trennung der Form des Rechtsgeschäftes von der Form der Vollmacht seit vielen Jahren in bestimmten Fällen zum Schutz des Vollmachtgebers aufgehoben. Der § 167 Abs. 2 BGB wird teleologisch reduziert. D.h., soweit es der Schutz des Vollmachtgebers erfordert, muss auch die Vollmacht die gleiche Form haben wie sie für das eigentliche Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist. Dieses Verfahren ist in der Rechtsliteratur bezüglich seines Ausmaßes ausgesprochen strittig. Das gilt auch für die Auslegung der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Zwei wichtige Anwendungsfälle für diese gerichtliche Einschränkung der Formfreiheit sind zum einen:

  • Vollmachten, die unwiderruflich erteilt sind und
  • Vollmachten, durch die der Bevollmächtigte vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) befreit wird.

Schriftform wird im deutschen Recht insbesondere für Vollmachten verlangt, bei denen der Bevollmächtigte in medizinische Eingriffe (§ 1904 Abs. 2 BGB) oder in Freiheitsentziehungen (§ 1906 Abs. 5 BGB) einwilligen soll oder eine Vertretung vor Gericht vorgesehen ist (§ 51 Abs. 3 ZPO).

Umfang der Vollmacht

Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus dem Vollmachtsvertrag bzw. aus der Vollmachtserklärung. In der Regel ist für die Auslegung der Vollmacht auch das Grundverhältnis zu berücksichtigen. Wie bei allen Rechtsgeschäften gilt für die Auslegung der Vollmacht jedenfalls das Vertrauensprinzip, d. h. die Erklärungen der Beteiligten sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstanden werden durften und mussten.

Die Vollmacht kann demzufolge nicht weiter reichen als das Dürfen des Vertreters. d. h., die Vollmacht gilt, trotz eines vielleicht weitergehenden Wortlautes des Vollmachtsvertrages bzw. der Vollmachtserklärung, nur soweit, wie der Bevollmächtigte sich für bevollmächtigt halten darf. So kann z. B. der Vollmachtgeber durch interne Weisungen an den Vertreter dessen Vollmacht entgegen deren Wortlaut beliebig beschränken oder erweitern (z. B. Preislimite setzen, von denen der Dritte nichts wissen soll).

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