hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist als höchstes Organ einer Aktiengesellschaft im Gesellschaftsrecht vorgesehen. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Berechtigte Teilnehmer der Hauptversammlung sind alle Aktionäre eines Unternehmens.
Wesentliche zu beachtende Rechtsgrundlage sind in Deutschland die Paragraphen 118 bis 147 des Aktiengesetzes.
Auf der Hauptversammlung werden grundsätzliche Entscheidungen für das Unternehmen gefällt, beispielsweise die Wahl der Mitglieder im Aufsichtsrat, Änderungen der Statuten sowie die Ausschüttung von Gewinnen in Form einer Dividende. Wichtiger Punkt auf der Tagesordnung ist die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands. Die Hauptversammlung wählt in der Regel den Abschlussprüfer.
Gegenstand aktueller Diskussionen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind zum einen die Eindämmung oft sachfremder Redebeiträge durch sog. Berufsaktionäre sowie die Erhöhung der oft sehr geringen Präsenzen, bspw. durch Übertragung im Internet und elektronische Abstimmung.
Die Hauptversammlung ist auch das oberste Organ mitgliederstarker Vereine, bei welchen die bei Vereinen normalerweise übliche Mitgliederversammlung aufgrund der möglichen hohen Anzahl der Teilnehmer den Rahmen sprengen würde (z. B. beim ADAC). Auf der Hauptversammlung großer Vereine nehmen deshalb ausschließlich zuvor bestimmte Delegierte teil.
Dabei werden alle wichtigen Dinge, die den Verein bewegen, besprochen. Vor allem dient die Hauptversammlung zur Bestätigung eines Vorstandes oder zu dessen Neuwahl.
Bei gravierenden Veränderungen an der Satzung oder den Vereinsstatuten muss nach Vereinsrecht eine Hauptversammlung einberufen werden, auch außerordentlich, d. h. außerhalb eines vorgegebenen Rhythmus.
Technische Abwicklung von Hauptversammlungen
Die technische Organisation der Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien (Versand der Geschäftsberichte und Einladungen sowie die Verwaltung der Stimmrechte) obliegt in Deutschland den Depotbanken, da die Unternehmen ihre Aktionäre nicht kennen (Inhaber von Namensaktien sind dem Unternehmen durch das Aktienregister bekannt und können von diesem direkt informiert werden).
Der Aktionär hat die Wahl sein Stimmrecht verfallen zu lassen, es selbst zu vertreten oder es per Vollmacht der Bank oder einem von ihm Beauftragten (z.B. einem Verein, der die Rechte der Aktionäre vertreten soll) zu übertragen (Depotstimmrecht). Entscheidet sich der Aktionär zur Ausübung seines Stimmrechts, müssen die Aktien der Gesellschaft zu einem gewissen Stichtag "Record-Date" im Depot des Anlegers liegen.
Die Aktien können danach, auch wenn der Hauptversammlungstermin noch nicht stattfand, veräußert werden. Dies ist eine Neuregelung, die seit dem Jahr 2006 erfolgreich ihre Anwendung findet.
Bis ins Jahr 2005 wurden die Aktien im Depot bis zum Ablauf der HV gesperrt, damit ein sonst möglicher Übertrag auf einen anderen nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte führte.