direktionsrecht
Das Direktionsrecht, ist das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, (An)Weisungen zu erteilen. Insofern werden durch dieses Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §§ 315 ff. BGB die Arbeitnehmerpflichten im Vertragsverhältnis konkretisiert. Auf das Direktionsrecht nimmt auch § 106 der Gewerbeordnung Bezug. Die Weisungen des Arbeitgebers haben rechtsgeschäftlichen Charakter als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Das Direktionsrecht wird unzulässig ausgeübt, wenn die Weisungen über den Gehalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen. Sie dürfen ferner nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein (§§ 134, 138 BGB).
Wird die Weisung nicht befolgt, besteht kein Kündigungsgrund, da für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung besteht, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch Sanktionen wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen, so verstoßen diese gegen das in § 612a BGB verortete Maßregelungsverbot.
Das erweiterte Direktionsrecht verpflichtet den Arbeitnehmer aufgrund seiner Schadensabwehrpflicht, im Notfall auch Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, die über die im Arbeitsvertrag definierten Pflichten hinausgehen. Ein Notfall in diesem Sinne liegt dann vor, wenn ein Ereignis nicht vorhersehbar und vermeidbar ist, nicht im Verantwortungsbereich des betroffenen Arbeitgebers liegt und / oder hoher finanzieller Schaden droht (§ 14 ArbZG). Beispiel: Überstundenanweisung an die Empfangsdame im Hotel, weil ein Reisebus voller Gäste wegen Stau später als erwartet eintrifft.
Das Direktionsrecht ist nach § 315 BGB im billigen Ermessen auszuüben und unterliegt der Kontrolle der Gerichte. Dabei sind insbesondere die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten.
Tangiert die Weisung den mitbestimmungspflichtigen Kreis, so ist der Betriebsrat anzuhören. Unterbleibt die Beteiligung, so ist die Weisung unwirksam.