beglaubigung Die Beglaubigung oder Legalisation ist die Bestätigung, dass die Unterschrift oder das Handzeichen (vgl. § 126 BGB) unter einer schriftlich abgefassten Erklärung (Urkunde) echt ist. Es w

beglaubigung

Die Beglaubigung oder Legalisation ist die Bestätigung, dass die Unterschrift oder das Handzeichen (vgl. § 126 BGB) unter einer schriftlich abgefassten Erklärung (Urkunde) echt ist. Es wird damit bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat. Im internationalen Rechtsverkehr nennt man eine solche Beglaubigung auch Legalisation.

Die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) vollzieht ein Notar. Er vermerkt auf der Urkunde, welche Person die dortige Unterschrift oder das Handzeichen vollzogen oder anerkannt hat. Die öffentliche Beglaubigung kann durch eine notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden.

Seit 1. Juli 2005 sind ebenfalls die Urkundspersonen der Betreuungsbehörde für die Beglaubigungen von Unterschriften zuständig.

Für Unterschriftsbeglaubigungen sind in einigen Bundesländern nach Landesrecht auch weitere Personen bestellt, z.B. die Ortsgerichtsvorsteher in Hessen und die Ratsschreiber in Baden-Württemberg sowie Ortsbürgermeister und Gemeindeverwaltungen in Rheinland-Pfalz.

Von der öffentlichen Beglaubigung ist die amtliche (Unterschrifts-) Beglaubigung zu unterscheiden. Diese ist jeweils nur für die Vorlage bei einer Behörde gültig, die in dem Beglaubigungsvermerk genannt werden muss.

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