abmahnung
AbmahnungWenn der Kreditnehmer die vereinbarten Tilgungen sowie Zinsleistungen nicht bezahlt, wird in einer Mahnung eine Verzugsgebühr bzw. Strafe angedroht sofern Tilgungszahlungen weiter ausbleiben. Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Die Abmahnung ist in Deutschland ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in § 314 Abs. 2 BGB vorgesehen.
Jede Abmahnung im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht muss eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, eine rechtliche Erläuterung, sollte auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine angemessene Fristsetzung sowie ggf. die Androhung rechtlicher Schritte enthalten. Bei einer anwaltlichen Abmahnung gehört die Beigebung einer Vollmacht zum guten Ton. Die Beigabe ist auch anzuraten, da einige Gerichte (OLG Düsseldorf, OLG Report 2000,57 und OLG Nürnberg, GRUR 91,387) sie als Wirksamkeitsvoraussetzung ansehen. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine schriftliche Vollmacht jedoch nicht erforderlich (OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1322; KG Berlin GRUR 1988, 79, OLG Köln WRP 1985,361, OLG Hamburg, WRP 1986, 106, OLG Hamm WRP 1982, 592, OLG München WRP 1971, 487 sowie OLG Celle (Az. 13 W 73/78, WRP 1982, 592. "Eine Abmahnung ist eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung." (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17. April 1990 - 4 W 117/87). Dies ist auch unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung "Goldene Armbänder" (GRUR 1973, 384) logisch, da die Abmahnung eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Abgemahnten ist.
Eine Abmahnung kann sogar telefonisch erfolgen (OLG München, NJW-RR 1988, 680; OLG München Urteil v. 1. April 1997, Az. 29 W 1034/97; OLG Dresden WRP 2004,970). Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist in diesem Falle nicht möglich. Eine Abmahnung ist auch kein einseitiges Rechtsgeschäft (vgl. dazu BGH NJW 81, 1210). Nach ganz h. M. sind bei Abmahnungen auch nicht die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen anzuwenden, vgl. Mü-Ko-Gerlach, Fn. 28a zu RdNr. 12 und OLG Karlsruhe, Beschluss v. 7. Oktober 1992, 12 W 51/92, veröffentlicht in WRP 93, 42. Die Vorlage einer Originalvollmacht kann daher nicht notwendig sein (so auch LSG Essen CR 1991, 232 (LS)).
Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb.