Insolvenzverfahren Das an die Stelle des früheren Konkursverfahrens getretene gerichtliche Insolvenzverfahren dient der angemessenen forderungsanteiligen Befriedigung von Gläubigern aus den noch verbl

Insolvenzverfahren

Das an die Stelle des früheren Konkursverfahrens getretene gerichtliche Insolvenzverfahren dient der angemessenen forderungsanteiligen Befriedigung von Gläubigern aus den noch verbliebenen Vermögenswerten des insolventen Schuldners. Die Verfahrensregelungen finden sich in der Insolvenzordnung. Nach Eröffnung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss sind zur Vermeidung von Sondervorteilen zu Gunsten einzelner Gläubiger Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt.

Wenn der Insolvenzschuldner eine natürliche Person ist, besteht auf Antrag die Möglichkeit der Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichtsbeschluss (Restschuldbefreiung). Diese erfolgt nach einer sechs Jahre langen Treuhandzeit, die mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt. Während der Treuhandzeit werden die nach der Zumutbarkeitstabelle (Lohnpfändungstabelle) pfändbaren Beträge vom Lohnleister beziehungsweise vom Lohnersatzleister unmittelbar an die Treuhandstelle („Treuhänder“) überwiesen.

Die Insolvenzordnung kennt das so genannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische und natürliche Personen anzuwenden ist, die selbständig tätig sind, deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht. Für andere natürliche Personen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (sog. Insolvenzmasse) zu erfüllen. Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger stattfinden kann, müssen die so genannten Massekosten (§§ 54, 55 InsO – Gerichtskosten, Verwaltervergütung) befriedigt sein. Ebenso sind vorab die sog. absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen. Die verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen besteht für den Schuldner die Möglichkeit der Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss, die sogenannte Restschuldbefreiung. Für nicht selbstständig erwerbstätige Personen gibt es dabei eine Sonderregelung durch das so genannte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO).

Arbeitnehmer sind im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die Dauer der letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 26 InsO). Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.

2005 meldeten etwa 37.900 deutsche Unternehmen Insolvenz an – 3,5 Prozent weniger als 2004. Auf je 10.000 Unternehmen entfielen 130 Insolvenzen. Innerhalb der Europäischen Union liegt Deutschland damit im Mittelfeld.

Das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung wurde in Deutschland zum 1. Januar 1999 eingeführt. Damit wurden die Vorläufer, die in Westdeutschland geltende Konkursordnung aus dem Jahr 1877, die ebenfalls in Westdeutschland geltende Vergleichsordnung aus dem Jahr 1935 und die aus dem Recht der DDR stammende Gesamtvollstreckungsordnung aus dem Jahr 1990 zusammengeführt und modernisiert. Während die früheren Verfahren – Konkursverfahren, Vergleichsverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren – als oberstes Ziel die Verwertung des Schuldnervermögens hatten, stehen beim heutigen Insolvenzverfahren auch die Fortführung des insolventen Unternehmens und die Restschuldbefreiung im Vordergrund.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Als Schuldner kommen insbesondere natürliche und juristische Personen (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Betracht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO). Es kann auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines Verstorbenen beantragt werden (sog. Nachlassinsolvenzverfahren).

Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einzureichen (§§ 2, 3 InsO). Antragsberechtigt sind die Gläubiger oder der Schuldner selbst (§ 13 Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand) und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt.

Nicht in der InsO, sondern in den jeweiligen Spezialgesetzen ist die Pflicht zur Antragsstellung z. B. für Kapitalgesellschaften und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person geregelt. Verstöße gegen die Antragspflicht können zu Schadensersatzverpflichtungen führen und strafbar sein. So ist beispielsweise in § 64 GmbHG geregelt, dass ein Insolvenzantrag einer GmbH ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), spätestens jedoch binnen 21 Tagen eingereicht werden muss, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren steht ein gesondert geregeltes vereinfachtes Insolvenzverfahren für eine zahlungsunfähige natürliche Person zur Verfügung. Es gliedert sich in den außergerichtlichen Einigungsversuch, das gerichtliche Eröffnungsverfahren, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren, das Insolvenzverfahren im engeren Sinne und das Restschuldbefreiungsverfahren.

An dessen Ende steht dann die Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss („Restschuldbefreiung“). Auf begründeten Antrag mindestens eines Gläubigers kann das Gericht die Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss verweigern („Versagung der Restschuldbefreiung“).

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