Dingliches Recht.htm
Als dingliche Rechte bezeichnet man in Deutschland Herrschaftsrechte an Sachen. Der Rechtsinhaber wird also durch sein dingliches Recht an der Sache selbst berechtigt, in bestimmter Weise mit dieser oder in Bezug auf diese zu verfahren.
Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte
Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein
Fall des subjektiven Rechts.
Eigentum
Das signifikanteste Beispiel, zugleich das umfassendste dingliche Recht ist das Eigentum. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Ermessen mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vergleiche § 903 BGB).
Wie jedes subjektive Recht kann aber
auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch
dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze
findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die
verfassungsrechtliche Sozialbindung des Eigentums